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Entwurf eines Vertrags
Bitte lesen Sie den Vertragsentwurf, kommentieren Sie ihn und schreiben Sie Ihre Änderungsvorschläge an den info@uzemdoki.hu an Ihre E-Mail Adresse!
Profil des Arbeitgebers
Wenn Sie unser Angebot angenommen haben, füllen Sie bitte das "Employer Information Form" aus und senden Sie es an info@uzemdoki.hu an Ihre E-Mail Adresse!
Tabelle der Mitarbeiterbenachrichtigung
Bitte ändern Sie nicht den Kopf der Tabelle (xlsx)! Löschen Sie den "Muster-Mitarbeiter" und laden Sie die neuer Mitarbeiter die Tabelle mit den Daten. Aus der Tabelle importiert die medizinische Software automatisch die erforderlichen Daten. Bitte verwenden Sie daher die Zeichen - Punkt; Komma; Kleinbuchstaben; Großbuchstaben usw.
Überweisung zu einer arbeitsmedizinischen Untersuchung
Bitte scannen Sie das ausgefüllte Dokument ein und senden Sie es nach Unterzeichnung durch den Arbeitgeber an info@uzemdoki.hu an Ihre E-Mail Adresse!
Mindestanforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Gemeinsamer Erlass 3/2002 (II. 8.) SZCSM-EüM
Erste-Hilfe-Kasten am Arbeitsplatz
Welche Art von Erste-Hilfe-Kasten brauche ich am Arbeitsplatz?
Erste-Hilfe-Leitfaden
Eine kurze Beschreibung, was als Erstes zu tun ist, wenn Sie Erste Hilfe benötigen - ein Teil des Erste-Hilfe-Kastens!
Erste-Hilfe-Hinweis
Erste Hilfe - zusammengestellt von Zsolt Nyeste (2007)
Risikobewertung des Bildschirmarbeitsplatzes
Gefährdungsbeurteilung der Bildschirmarbeit - mit Hilfe eines Tabellenkalkulationsprogramms.
Über epidemiologische Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten und Epidemien
Impfvorschriften im Zusammenhang mit der Arbeit / § 9.
HCV-Screening für Beschäftigte im Gesundheitswesen
Gemäß Artikel 23/A des NM-Dekrets Nr. 18/1998 (VI. 3.) über epidemiologische Maßnahmen zur Vorbeugung von übertragbaren Krankheiten und Epidemien muss das HCV-Screening von Beschäftigten im Gesundheitswesen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung durchgeführt werden. Beschäftigte des Gesundheitswesens, die aufgrund ihrer Tätigkeit eine der in Anhang 2 Nummer 1 aufgeführten Maßnahmen durchführen oder daran mitwirken, werden gemäß Absatz 1 alle fünf Jahre und andere Beschäftigte des Gesundheitswesens alle zehn Jahre einer Reihenuntersuchung unterzogen.
Masern-Immunitätsuntersuchung für Beschäftigte im Gesundheitswesen
§ 23/B. Ab 2021 führt der Gesundheitsdienstleister im Rahmen der arbeitsmedizinischen Untersuchung von Gesundheitsfachkräften, die vor 2021 nicht bei einem Gesundheitsdienstleister beschäftigt waren oder die in den letzten 10 Jahren nicht einem Antikörpertest auf Masernimmunität unterzogen wurden, eine Bewertung der Masernimmunität der bei ihm beschäftigten Gesundheitsfachkräfte durch. Auf der Grundlage der Ergebnisse des Labortests werden die empfänglichen Arbeitnehmer geimpft.